Turnverein 1903 Sterbfritz

Aktuelle Satzung

  • 1 Name, Sitz und Zweck
  1. Der TURNVEREIN 1903 STERBFRITZ mit Sitz in 36391 Sinntal-Sterbfritz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Abhaltung regelmäßiger Trainings- und Übungsstunden für Geräteturnen.
  2. Abhaltung regelmäßiger Trainings- und Übungsstunden in den Mannschaftssportarten Volleyball und Tischtennis.
  3. Abhaltung regelmäßiger Trainings- und Übungsstunden in den Trendsportarten Aerobic und Zumba.
  4. Unterhaltung einer Eltern-Kind-Turngruppe zur Nachwuchsgewinnung für den Turnsport.
  5. die Pflege von Turnen, Sport und Spiel und die Wahrung deren ideellen Charakters.
  6. die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.
  7. Weiterer Zweck des Vereins ist die Pflege des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals.

Der weitere Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Ausrichtung von Faschingsveranstaltungen.
  2. Ausrichtung von Kinderfaschingsveranstaltungen.
  3. Beteiligung an Faschingsumzügen.
  4. Abhaltung regelmäßiger Trainings- und Übungsstunden im Gardetanzsport.
  5. Unterhaltung eines Trommler- und Fanfarenzugs, eines Damenelferrates und eines Herrenelferrates.
  • 2 Selbstlosigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 4 Verwendungszwecke

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 5 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  • 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  3. Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher über die örtliche Presse zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sollte folgendes enthalten:
    1. den Bericht des Vorstandes
    2. den Bericht der Abteilungsleiter/Fachwarte/Übungsleiter
    3. den Bericht der Kassenprüfer
    4. die Entlastung des Vorstandes
    5. die Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
    6. die Wahl der Kassenprüfer (jährlich)
    7. den Veranstaltungskalender
    8. Anträge
    9. Verschiedenes
  5. Die Leitung der Versammlung hat der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter.
  6. Über die Versammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu verfassen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  7. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen des § 6 Absatz 8 und Absatz 9, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  9. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf einen schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder in § 9 Absatz 1a und Absatz 1c.
  11. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen Versammlungen.
  • 7 Der Vorstand
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der 1. Kassenwart, der 2. Kassenwart, der 1. Schriftführer und der 2. Schriftführer. Im Innenverhältnis bei Anschaffungen über 3.000,00 Euro entscheidet der Gesamtvorstand. Vertretungsberechtigt sind jeweils der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der
    Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die finanzgeschäftliche Vertretung des Vereins unterliegt dem Vorstand. Hiervon sind jeweils drei Personen gemeinsam entscheidungsbefugt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig.
  5. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf abgehalten. Zu diesen Sitzungen können auch andere Mitglieder mit beratender Funktion hinzugezogen werden.
  6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Wahl der einzelnen Vorstandspositionen erfolgt nacheinander wie in § 7 Absatz 1 angegeben. Die Wahl wird grundsätzlich offen durchgeführt, es sei denn, dass für einzelne Vorstandspositionen eine geheime Wahl gewünscht wird. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  • 8 Zahlungen an Vorstandsmitglieder des Vereins

Vorstandsmitgliedern des Vereins kann im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.

  • 9 Mitgliedschaft
  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Jugendliche Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
  2. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter § 9 Absatz 1a und Absatz 1c.
  3. Mitglied des Vereins kann jeder, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Geschlecht und Religion, werden.
  4. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter
    18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in den Verein aufgenommen werden.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme jedes Antragstellers, die Aufnahme wird in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben und rechtskräftig, wenn von der Versammlung keine Einwände über die Aufnahme erfolgen.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Quartals zulässig und spätestens 6 Wochen vorher zu erklären ist.
    2. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.
    3. Durch Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten
  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, nach schriftlichem begründetem Antrag eines Mietgliedes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen, sowie das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen. Im Fall eines Ausschlusses dürfen auch besondere Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
  8. Ehrenmitglieder können alle werden, die sich um die Turnsache im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen in hervorragendem Maße verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstands ausgesprochen.
  • 10 Abteilungsleiter, Übungsleiter und Fachwarte
  1. Der Vorstand beruft zur Durchführung der in § 1 Absatz 2 und Absatz 3 aufgelisteten Vereinszwecke geeignete Abteilungsleiter, Fachwarte und Übungsleiter.
  • 11 Beiträge
  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird durch die anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Beiträge werden durch Bankeinzug erhoben.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Rentner können auf Antrag vom Beitrag befreit werden.
  • 12 Ordnungen
  1. Die Turnier-, Sport-, und Schiedsordnungen sowie die Wettkampfbestimmungen der zuständigen Spitzenverbände sind für alle Mitglieder verbindlich.
  2. Die unter § 12 Absatz 1 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
  • 13 Satzung

Die von der Mitgliederversammlung am 21. Oktober 2016 beschlossene Neufassung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bis dahin bestehende Fassung der Satzung wird mit der Eintragung außer Kraft gesetzt.

  • 14 Auflösungsbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde, mit der Verpflichtung, es einem sich später wieder bildenden Turnverein, der sich zu den Grundsätzen dieser Satzung bekennt, zu übergeben, mit der Maßgabe, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden zu müssen.

 

Sterbfritz, den 21. Oktober 2016

 

Andrea König
1. Vorsitzende

Carrie Dorn
1.Schriftführerin